Widerspruch gegen Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Wisper, Huppert und Laufenselden

Die Heidenroder Gemeindevertretung hat am 07.02.2025 Beschlüsse zur Bauleitplanung für die Solarparks in Wisper, Laufenselden und Huppert gefasst.

Die Freien Wähler Heidenrod konnten diesem Vorhaben nicht zustimmen!!

Wir sind der Meinung, dass diese Beschlüsse aus mehreren Gründen rechtswidrig sind.

Aus diesem Grund haben sowohl die Fraktion der Freien Wähler Heidenrod als auch Matthias Bremser als Mitglied des Gemeindevorstandes gegen diese Beschlüsse Widerspruch eingelegt.

Hier unserer Widerspruch mit Begründung:

gegen die am 07.02.2025 gefassten Beschlüsse der Gemeindevertretung (GV) zu TOP 12-17,
Flächennutzungsplanänderung und Aufstellungsbeschlüsse für noch
einzurichtende Freiflächenphotovoltaikanlagen in den Ortslagen Wisper, Huppert und Laufenselden
erheben wir, als Fraktion der Freien Wähler Heidenrod

WIDERSPUCH

und beantragen
eine detaillierte Überprüfung der getroffenen Entscheidungen aufgrund der
unten aufgeführten Einwendungen
und
eine Neubewertung der Potenzialstandorte für einzurichtende
Freiflächenphotovoltaikanlagen in Heidenrod.

Begründung:
Nach den am 07.02.2025 gefassten Beschlüssen der GV sollen entsprechend den
Verwaltungsvorlagen in den Heidenroder Ortsteilen Wisper, Huppert und
Laufenselden Freiflächenphotovoltaikanlagen (TPKV) in dem bezeichneten Umfang
und angegebenen Orten errichtet werden können.
Dazu gibt es vorgehende Gremienbeschlüsse der Gemeindevertretung vom
06.09.2024 (TOP I 10) sowie vom 29.11.2024 (TOP I 8 und 9), die einer
vorgeprägten Auffassung der Verwaltung folgten (vgl. Begründung der
Beschlussvorlage der Verwaltung vom 09.08.2024, XII/580). In der Vorlage heißt es
u.a.:
„die Schwerpunkte dieser Freiflächenphotovoltaik (Anm.: sollen sich) auf die Achse
zwischen den Ortsteilen: Springen, Huppert und Laufenselden konzentrieren. Diese
Bereiche sind bereits geprägt von Projekten zur Erzeugung von regenerativen
Energien und hier können auch die entsprechenden Infrastrukturen wie kurze
Netzanbindungen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Fakt ist ursächlich, dass
quasi das übrige Gemeindegebiet hinsichtlich der Ausweisung von größeren Flächen
nicht in Betracht kommt, da in diesen Teilen des Gemeindegebietes keine
entsprechende Netzanbindung verfügbar sind, sondern die entsprechenden
Netzanbindungen dann über größere Entfernungen bereitgestellt werden müssen,
was zur erheblichen wirtschaftlichen Einschränkung für den Betrieb von
Freiflächenphotovoltaikanlagen führen wird.“
Die FWH hatten deutliche Kritik an dieser Festlegung der Potenzialflächen geübt.
Letztlich hat eine politische Mehrheit eine Entscheidung getroffen, mit der die FWH
nicht einverstanden war.
Nach eingehender Prüfung der jetzt vorliegenden Beschlüsse komme ich zu dem
Ergebnis, dass auch die aktuellen Beschlüsse sachfremd gefasst wurden, eigenen
Zielvorgaben zum Teil widersprechen und in mehrfacher Weise rechtswidrig sind.
Kriterienkatalog der Gemeinde Heidenrod vom 12.06.2024
Der Kriterienkatalog enthält mehr als 30 Merkmale, die für die Beurteilung der Frage,
ob und wo TPKV errichtet werden können.
Es wird unterschieden nach
- geeigneten Standorten
- Restriktionsflächen, die sich nur bedingt eignen
- Ausschlussflächen und
- Weiteren zu berücksichtigenden Kriterien.
In Unterpunkten werden die zu berücksichtigenden Kriterien im Einzelnen aufgeführt.
Es scheint ein Musterkatalog zu sein, der allerdings -im Unterschied zu anderen
musterhaften Kriterienkatalogen- keine Flächen-Begrenzungen für die jeweilige
TPKV enthält.
Präsentation der Energiequelle in der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse
Bau sowie Land- und Forstwirtschaft am 24.08.2024
hier: Vorstellung Ergebnisse Potentialanalyse Gemeinde Heidenrod
Eine kritische Bewertung dieser Präsentation ergibt, dass diese Ausarbeitung nur
eine oberflächliche Betrachtung des zu prüfenden Sachverhaltes darstellt, die viele
Fragen offen und unbeantwortet lässt.

1. Vorgegebene Ausschlusskriterien sind offensichtlich ignoriert worden.

2. Es fehlen Angaben dazu, ab welcher Größe das wirtschaftliche Betreiben
eines Solarparks möglich ist oder nicht.

3. Es gab Vorgespräche mit der Gemeinde. Es ist unbekannt, wann diese
stattfanden, wer die Teilnehmer wahren und welche Ergebnisse erzielt
wurden. In dokumentierter Form ist den Gremien dazu nichts vorgelegt
worden.

4. Es wird nicht angegeben, wo sich die Netzanbindungspunkte für einen
möglichen TPKV befinden. Es fehlen Entfernungsangaben, die die Entfernung
zwischen Netzanbindungspunkt und Solarpark abbilden.

5. Zudem muss nach uns bekannten Informationen des Netzbetreibers,
unabhängig davon, wo ein Solarpark errichtet wird, die Netzanbindung erst
hergestellt werden.

6. Nach der durchgeführten Voranalyse waren mehr als 27 Flächen in mehreren
Ortsteilen von Heidenrod identifiziert worden, die für die Errichtung von
Freiflächenphotovoltaikanlagen in Betracht kommen könnten. Die meisten der
Flächen sind später als nicht geeignet aussortiert worden. Die Gründe dafür
sind nicht im Einzelnen dargelegt worden. Der pauschale Hinweis des
Bürgermeisters, die hätten halt nicht die gesetzten Kriterien erfüllt, ist
unzureichend. Es wäre sehr hilfreich, wenn die pauschale Behauptung belegt
würde. Das erscheint bei der geringen Anzahl der Flächen zumutbar, zumal
das angeblich intern geprüft worden war. Derzeit ist der Vorgang
intransparent.

7. Die Methodik der Prüfung begegnet erheblichen Zweifeln. Wenn es schon
einen umfangreichen Kriterienkatalog zur Bewertung der Eignungsfrage gibt,
dann hätte sauber, transparent und nachvollziehbar mithilfe eines
Punktesystems jedes einzelne Kriterium abgearbeitet und in einer Matrix
dargestellt werden müssen. Das ist nicht der Fall, es bleibt am Ende bei
pauschalen Behauptungen.

8. Der Kriterienkatalog enthält keine Begrenzung für die zu errichtenden
Anlagen.

Schwerwiegende Verfahrensmängel
Bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich um Eingriffe, die die Belange des
jeweiligen Ortsteiles erheblich tangieren.
Das heißt, die Ortsbeiräte hätten vorher informiert und gehört, also beteiligt werden
müssen (§ 82 Abs. 3 HGO). Dort, wo es keine Ortsbeiräte gibt, hätte eine
Bürgerversammlung einberufen werden müssen.
Das ist unterblieben, eine frühzeitige Information der Bürgerinnen und Bürger fand
nicht statt und stellt einen gravierenden Verfahrensmangel dar.
Keine Verhinderung der Energiewende
Die Gemeinde Heidenrod hat sich bei der Energiewende besonders hervorgetan und
bezeichnet sich als Energiekommune, weil mit regenerativer Energieerzeugung
(Windkraft) mehr Energie (Strom) erzeugt wird als die Kommune selbst verbraucht.
Allein hierdurch wird ein übererfüllender Beitrag zur Energiewende erbracht. Das
hat schon zu massiven Eingriffen in das Landschaftsbild geführt. Die Heidenroder
Bürgerinnen und Bürger sind dadurch zum Teil bereits erheblich belastet.
Auf dem Gebiet der Freiflächenphotovoltaik war die Gemeinde ebenfalls aktiv. Im
Ortsteil Laufenselden befindet sich bereits eine TPKV, die das Ortsbild bei der
Einfahrt von Reckenroth kommend prägt und keine Zierde der Zufahrt nach
Heidenrod darstellt. Der die Anlage umgebende Zaun, die Metallpfosten und
Solarpaneele versperren den Blick auf die schöne Landschaft.
Gesetzliche Vorgaben
Die Errichtung von TPKV sind im Unterschied zu den Windkraftanlagen keine
privilegierten Baumaßnahmen im Sinne von § 35 BauGB.
Es sind aktuell keine gesetzlichen Vorgaben bekannt, wonach eine Kommune
gesetzlich verpflichtet wäre, Freiflächenphotovoltaikanlagen auf ihrem Gebiet
zuzulassen und zu genehmigen.
Hessische Bauernverband
Der Hessische Bauernverband hat sich mit einem Positionspapier vom 29.04.2022
kritisch zur Nutzung der Freiflächenphotovoltaik geäußert und fordert eine
Höchstfläche je TPKV von 15 ha. Der Mindestabstand zwischen den Anlagen sollte
mindestens 5 Km betragen. Freiflächenphotovoltaikanlagen sollten nur auf Brach-
oder Unland realisiert werden.
Eine Flächenbegrenzung für die Anlagen ist derzeit nicht vorgesehen. Ob mit der
Annahme der geringen gewichteten Mittelwerte der Bodenpunkte die Belange der
Landwirtschaft ausreichend berücksichtigt wurden, erscheint fraglich.

Die bisher geplanten Standorte
Huppert

Die vorgesehene Fläche wurde nach kritischen Interventionen im Rahmen der GV-
Sitzung am 06.09.2024 auf die Grundstücke in der Flur 4, Flurstücke 11-15 und 51-
55 begrenzt, das sind knapp 6 ha.
Eine Information und Anhörung der Ortsgemeinschaft hat bisher nicht stattgefunden
und wäre durchzuführen.
Insbesondere im Hinblick auf die touristische Entwicklung Heidenrods und den dort
befindlichen Limes als historisches Bodendenkmal erscheint die Eignung der Fläche
fraglich.
Damit wird eindeutig gegen das selbst gesetzte Ausschlusskriterium verstoßen,
wonach TPKV in der Nähe von denkmalgeschützten Bereichen nicht erlaubt sind.
Laufenselden
Der Schönauer Küppel ist eine weithin sichtbare Erhebung, die das Landschaftsbild
prägt und auch aus der Ortslage gut einsehbar ist.
Der gesamte Hügel soll von Solarpaneelen umrahmt werden. Die Installation von
46305 Modulen auf einer Fläche von 23.4 ha, das entspricht rund 46 Fußballplätzen,
stellt einen massiven und erheblich störenden Eingriff in das Landschaftsbild dar.
Auch mit einer Eingrünung lässt sich dieser Effekt nicht kaschieren. Selbst wenn
weitestgehend blendfreie Module zum Einsatz kämen, wäre das aus der Ortslage
deutlich wahrzunehmen. Die sinngemäße Argumentation, wenn ein Gebiet durch
Windkraft vorbelastet sei, könne zusätzlich weitere Industrieanlagen installiert
werden, zeugt davon, wie wenig Rücksicht auf die Einwohner vor Ort und den bereits
bestehenden Belastungen durch die Windkraftanlagen genommen wird.
Nach unserer Kenntnis ist der Ortsbeirat Laufenselden bisher nicht informiert und
angehört worden.
Auch hier werden die selbst gesetzten Ausschlusskriterien missachtet. Nach dem
Kriterienkatalog ist unter der Überschrift Ausschlussflächen im Aufzählungspunkt 4
ausgeführt, TPKV seien in exponierten Lagen nicht erlaubt. Nach dem
Aufzählungspunkt 2 sind TPKV nicht erlaubt, wenn eine erhebliche Störung des
Landschaftsbildes eintritt.
All das ist hier der Fall. Deshalb ist es nicht zulässig, in diesem Bereich TPKV in dem
geplanten Ausmaß zu bauen.
Springen
Nach den Beschlüssen der GV vom 29.11.2024 TOP I 8 und 9 soll in Springen eine
TPKV in einer Größe von 27,3 ha Größe entstehen, das entspricht der Größe von
etwa 54 Fußballfeldern.
Nach unseren Informationen gab es seitens der Gemeinde im Vorfeld der
Entscheidung keine Informationsveranstaltung für die Springener Bürgerinnen und
Bürger.
Aufgrund der Größe des geplanten Solarparks werden viele Spazierwege auf der
Südseite von Springen entfallen, weil der Park und auch die Wege eingezäunt
werden. Es handelt sich im Ergebnis um einen massiven Eingriff in das
Landschaftsbild und den Naherholungsraum.
Mehrfach haben Bürgerinnen und Bürger aus dem Ortsteil Springen bei mir
angerufen und sich beschwert.
Wisper
Die Gemeinde Heidenrod ist bestrebt, sich touristisch zu entwickeln und bewirbt zu
diesem Zweck den in der Nähe befindlichen Wispertrail. Der Ortsteil Wisper ist ein
schützenwertes Kleinod und eine touristische Perle in Heidenrod, in dem sich auch
die Erholungsanlage Wispersee befindet.
Die vorgesehene Fläche eignet sich nach dem Kriterienkatalog nur bedingt, denn
nach dem ersten Spiegelstrich zum Thema Restriktionsflächen wird ausgeführt:
Bereiche, die aus Gründen des Landschaftsbilder, der naturbezogenen Erholung
…von besonderer Bedeutung sind, eignen sich nur bedingt für die Errichtung von
TPKV.

Nicht nachvollziehbar ist, ob eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem
Tourismuskonzept und dem Naturschutzgebiet Wispertrail stattgefunden hat. Den
vorliegenden Dokumenten und Aussagen kann das nicht entnommen werden
Da es sich um eine kleine Fläche (ca. 2 ha) handelt und die Erträge für Heidenrod
nicht bedeutsam sind, kann auf die Errichtung der TPKV verzichtet werden.
Bemerkenswert an dem Sachverhalt ist, dass offenbar auch auf kleinen Flächen ein
gewinnbringender Betrieb möglich erscheint.
Die beabsichtigte Hinzunahme einer Waldfläche auf Flurstück 48 dokumentiert, dass
die Gemeinde eigene Beschränkungen der Potenzialanalyse nicht einhält und in
einer Ausschlussfläche (vgl. Ziffer 4 des Kriterienkataloges) TPKV genehmigen
würde.

Die Beschlüsse zu Wisper dokumentieren durch die Änderung der Beschlussvorlage,
dass die Flächen ÜBERWIEGEND der Potenzialflächenanalyse entsprechen und
eben nicht vollständig in den gesetzten Grenzen liegen.

Die übrigen 15 Ortsteile in Heidenrod
Insgesamt ist derzeit nicht nachvollziehbar, weshalb nur in den bisher vorgesehenen
Ortsteilen (Huppert, Laufenselden, Springen und Wisper) auf den geplanten Flächen
Freiflächenphotovoltaikanlagen errichtet werden sollen und können.
Nach der durchgeführten Voranalyse waren mehr als 27 Flächen in diesen Ortsteilen
identifiziert worden. Warum die Flächen außerhalb der oben genannten Ortsteile
nicht geeignet sein sollen, wurde bisher nicht hinreichend, schlüssig und
nachvollziehbar erklärt. Der pauschale Hinweis des Bürgermeisters, diese würden
die Kriterien nicht erfüllen, ist lediglich eine pauschale Behauptung aber keine
nachvollziehbare Erklärung. Diese Behauptung hat den Charakter eines Willküraktes.
Insoweit ist eine detaillierte Prüfung vorzunehmen, die im Einzelnen erklärt, ob und
wo ggf. weitere Standorte für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Betracht kommen
könnten oder nicht.
Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse
Die Tatsache, dass die Ortsbeiräte Laufenselden und Springen und in den anderen
Ortsteilen die Bürgerinnen und Bürger nicht mittels Bürgerversammlung im Vorfeld
über die gemeindlichen Vorhaben informiert wurden, wird ein gravierender
Rechtsverstoß gesehen, die unterlassenen Handlungen führen zur Rechtswidrigkeit
der Entscheidungen.
Eigene Zielsetzungen werden missachtet,
- in dem die Fläche bei Huppert möglicherweise denkmalpflegerische Aspekte
außer Acht lässt
- Grundsätze der Naherholung verletzt werden, in dem von der Allgemeinheit
genutzte Spazierwege (Beispiel Springen) entfallen
- Es werden Flächen mit TPKV belegt, die nach dem Kriterienkatalog als
Ausschlussfläche gelten (Wisper).
- Es ist unklar und nicht dargestellt, inwieweit Grundsätze des Heidenroder
Tourismuskonzeptes verletzt sein könnten durch die geplante Anlage in
Wisper
- Landschaftsprägende Hügel sollen nicht mit einer TPKV belegt werden. In
Laufenselden auf dem Schöonauer Küppel soll das Gegenteil dessen
gemacht werden.
Die genannten Kritikpunkte deuten ebenfalls auf die Rechtswidrigkeit der gefassten
Beschlüsse hin.
Das Widerspruchsrecht nach § 63 HGO
Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat ihm der
Bürgermeister zu widersprechen (§63 Abs 1 HGO).
Der Bürgermeister hat nicht nur das Recht sondern die Pflicht rechtswidrigen
Beschlüssen zu widersprechen.
Nach unserer Auffassung verletzen die Beschlüsse das Recht aus mehreren
Gründen (siehe oben).
Der Bürgermeister hat in der GV-Sitzung am 07.02.2025 das Recht der Anfechtung
für sich reklamiert aber auch zu erkennen gegeben, dass er die Beschlüsse nicht
anfechten wird, im Gegenteil, er hat die Beschlüsse verteidigt.
Dann greift § 63 Abs 4 HGO, wonach folgendes gilt:
Unterlässt es der Bürgermeister, innerhalb der ihm eingeräumten Fristen einem
Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses zu widersprechen oder
einen Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3
entsprechend für den Gemeindevorstand mit Ablauf der entsprechenden Fristen für
den Bürgermeister.
Somit hat auch der Gemeindevorstand die Pflicht Beschlüssen, welche das Recht
verletzen zu widersprechen, sollte der Bürgermeister seiner Verpflichtung hier nicht
nachkommen.
Matthias Bremser hat als Mitglied des Gemeindevorstandes bereits am 10.02.2025,
den auch aus unserer Sicht rechtswidrigen Beschlüssen der Gemeindevertretung
vom 07.02.2025 widersprochen.

Fazit
Aus den o.g. Gründen ist eine detaillierte Überprüfung vorzunehmen, die
Potenzialstandorte sind neu zu bewerten und es ist eine Flächenbegrenzung für dieTPKV festzulegen.